Zuchtordnung

 

Zuchtbestimmungen im DMC e.V. und Eintragungsbedingungen in das Zuchtbuch DRV e.V.

 

Allgemeines

Züchter sind die verantwortlichen Träger der Rasse. Züchter ist ein jeder, der seine Hündin belegen lässt, bzw. seinen Rüden zum Decken freigibt. Er ist an die Einhaltung der Zuchtbestimmungen, sowie an das Tierschutzgesetz gebunden. Es darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die eine gültige Ahnentafel eines anerkannten, zuchtbuchführenden Rassehundeverbandes besitzen.

 

Artikel 1

Es dürfen nur Hunde zur Zucht verwendet werden, die einem durch den DMC e.V. anerkannten Zuchtwart zur Zuchttauglichkeitsprüfung vorgestellt wurden und dieser den Hund zuchttauglich geschrieben hat. Es ist nicht gestattet, eigene Hunde oder Hunde von in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, zuchttauglich zu schreiben.

 

Artikel 2

Die Zuchttauglichkeitsprüfung kann nur erfolgen, wenn der Hund vorher HD-geröngt wurde und der Befund vorliegt. Das HD-Röntgen darf frühestens im Alter von 18 Monaten des Hundes vorgenommen werden. Die HD-Bewertung darf nur durch eine zentrale Auswertstelle durchgeführt werden (Die Auswertung des Röntgentierarztes wird nicht anerkannt.).

 

Artikel 3

Es darf bis zu einer HD-Bewertung –leicht- gezüchtet werden. Ab einem HD-Befund –mittel-, dem Rassestandard nicht entsprechend oder die Zucht negativ beeinflussende Erbkrankheiten führen zum Zuchtausschluß.

 

Artikel 4

Schlechten Vererbern kann die Zuchtzulassung entzogen werden, wenn nachweislich mehrere Nachkommen schlechte Erbmerkmale aufweisen.

 

Artikel 5

Deckakte können im In- und Ausland nach Interessen des Hündinnenbesitzers durchgeführt werden. Jedoch muss jeder zum Decken verwendeter Rüde die Zuchtbestimmungen des Clubs erfüllen. Entsprechende Unterlagen müssen dem Zuchtwart vorgelegt werden.

 

Artikel 6

Es dürfen keine gesunden Welpen getötet werden. Bei großen Würfen ist mit dem Zuchtwart eine eventuelle Ammenaufzucht abzusprechen.

 

Artikel 7

Fehlbedeckungen müssen dem Zuchtwart gemeldet werden.

 

Artikel 8

Zuchthündinnen dürfen jede zweite Hitze belegt werden. Beträgt die Welpenzahl jedoch weniger als 6, darf sie die folgende Hitze auch belegt werden, die darauf folgende Hitze muss aber auf jeden Fall ausgesetzt werden.

 

Artikel 9

Mindestdeckalter Höchstdeckalter

Rüden: 18 Monate bis 8 Jahre

Hündinnen: 18 Monate bis 7 Jahre

Bei hochwertigen Vererbern kann der Hauptzuchtwart über dieses Alter hinaus eine Zuchtverwendung für einen weiteren Wurf genehmigen.

 

Artikel 10

In das Zuchtbuch werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen. Um ein vertauschen oder verwechseln der Hunde zu vermeiden, müssen alle Welpen durch einen Chip gekennzeichnet werden. Die jeweilige Kennzeichnung ist vom Zuchtwart im Wurfmeldeschein und vom Zuchtbuchamt in die Ahnentafel vorzunehmen.

 

Artikel 11

Es ist verboten, Ruten und Ohren zu kupieren.

 

Artikel 12

Eventuelle Mängel bei der Wurfabnahme sind vom Zuchtwart auf dem Wurfmeldeschein zu vermerken. Verpaarungen 1. Grades sind grundsätzlich auszuschließen. Bei Inzucht muss vor der Verpaarung die schriftliche Genehmigung vom zuständigen Hauptzuchtwart oder dem Zuchtausschuß eingeholt werden. Diese Genehmigung ist zur Wurfeintragung mit an das Zuchtbuchamt einzureichen. Solche Paarungen müssen begründet sein. Aus gentechnischen Versuchen stammende, sogenannte geklonte Tiere, erhalten grundsätzlich keine Rassezugehörigkeit und eine Zucht mit diesen Tieren ist ausgeschlossen.

 

Artikel 13

Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Wurfmeldeschein, Deckschein, Originalahnentafel der Hündin, Kopie des Rüden, Zuchtzulassung und HD-Befund beider Tiere.

Mit der eigenhändigen Unterschrift des Züchters zeichnet er rechtsverbindlich die Richtigkeit für alle gemachten Angaben auf dem Wurfmeldeschein. Diese werden ebenfalls vom zuständigen Zuchtwart durch seine Unterschrift bestätigt.

 

Artikel 14

Lässt ein Züchter (kann nur eine Person sein) den ersten Wurf eintragen, so ist ein Zwingername zu beantragen. Es sind drei Namen zur Auswahl einzusenden. Dieser wird und kann nur vom DRV e.V. geschützt werden. Hat ein Züchter mehrere Rassen, so gilt der Zwingername für alle von ihm gezüchtete Rassen.

 

Artikel 15

Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit denselben Anfangsbuchstaben. Bei der Zucht von mehreren Rassen läuft das Alphabet im Zwinger weiter. Jeweils der erste Wurf in einem Zwinger beginnt mit dem Buchstaben „A“, dann „B“ usw.

 

Artikel 16

Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter diese Welpen nicht mehr auf seinen Zwingernamen anmelden. Der Käufer muss die Welpen unter seinem Namen als Züchter, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen erbringt, beim Zuchtbuchamt anmelden. Von einer Leihmutterschaft sollte abgesehen werden.

 

Artikel 17

Die Züchter dürfen nur gesunde und geimpfte Welpen verkaufen. Die Abgabe der Welpen darf nicht unter der 8. Woche erfolgen. Die jeweiligen Würfe müssen vollständig dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme vorgestellt werden. Es dürfen vor der Wurfabnahme noch keine Welpen abgegeben werden, da ansonsten der gesamte Wurf keine Papiere erhält.

 

Artikel 18

Verstöße gegen die Zuchtordnung, wie z.B. unwahre Angaben auf dem Deckschein oder der Wurfmeldung, nicht vollständige Angabe der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenzucht, unseriöse Verkaufsmethoden usw. werden wie folgt geahndet:

1. durch schriftliche Verwarnung

2. durch zeitweise Zuchtsperre (ca. 1-2 Jahre)

3. durch totale Zuchtsperre

4. durch Ausschluß des Züchters

 

Artikel 19

Der DMC e.V. ist berechtigt jederzeit Zwingeranlagen zu besichtigen.